[vc_row][vc_column][vc_column_text]Allgemeine Geschäftsbedingungen ADLER Smart Solutions GmbH
A. Allgemeine Bestimmungen
I. Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Vertragsannahmeerklärungen der Adler Smart Solutions (nachfolgend Adler genannt) und bilden die Grundlage aller Verkäufe, Lieferungen, Planungen und der mit dem Vertrieb und der Installation sowie aller Service- und Wartungsarbeiten sämtlicher Anlagen verbundenen Geschäfte von Adler. Unter der Bezeichnung „Anlagen“ führt Adler sämtliche technische Einrichtungen und Anlagenkomponenten, die Vertragsbestandteil werden.
2. Der Auftraggeber oder Kunde (im Folgenden AG genannt) nimmt diese Geschäftsbedingungen durch den Abschluss eines Vertrages mit Adler an und gibt hierdurch zu erkennen, dass diese Geschäftsbedingungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen des AG widersprechen, auch wenn Adler den AGB des AG nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
4. Die Bestimmungen in den besonderen Teilen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, geführt unter B. Verkauf und Installation sowie C. Service und Wartung haben Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen, die unter A. Allgemeine Bestimmungen geführt werden, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden.
II. Vertragsinhalt und Vertragsschluss
1. Für den Abschluss eines Vertrages ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung oder schriftlich erteilte Annahme eines Angebotes maßgeblich. Mündliche Nebenabreden oder Vertragsänderungen, Vertragsergänzungen, nachträgliche Anpassungen oder ähnliche Abweichungen von dem ursprünglich geschlossenen Vertrag werden nur insoweit vertraglicher Inhalt, sofern sie von Adler nochmals schriftlich bestätigt worden sind.
2. Adler kann das dem AG gegenüber erteilte Angebot zum Abschluss eines Vertrages binnen einer Frist von 3 Kalendertagen gerechnet ab Angebotsabgabe widerrufen.
3. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge von Adler sind freibleibend und unverbindlich, sofern Adler diese nicht ausdrücklich zum Inhalt des Vertrages macht.
4. Adler behält sich vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen oder ähnliche Anpassungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt technischer Entwicklungen ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.
5. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält sich Adler die Eigentums-, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte vor. Der AG darf diese nur mit der schriftlichen Einwilligung von Adler an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob diese als vertraulich gekennzeichnet sind.
6. Adler ist nicht verpflichtet, die ihm zur Ausführung des Projektes vom AG überlassenen technischen Unterlagen oder weiteres zur Ausführung Notwendige auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sofern Adler dem AG Ausführungsunterlagen zukommen lässt, hat der AG diese unverzüglich auf ihre Vollständigkeit, Richtigkeit und auf den Inhalt erforderlicher und wesentlicher Eigenschaften hin zu überprüfen und, sofern diese Unterlagen fehlerhaft sind, Adler dies unverzüglich mitzuteilen.
III. Zahlungsbedingungen und Preise
So sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wird, gelten die nachstehenden Zahlungsbedingungen und Preise:
1. Für die Lieferung und/oder Installation mit der Anlage/Anlageteile:
a. Die Preise von Adler gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung oder in sonstigen Auftragsunterlagen nichts anderes festgelegt wurde. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird von Adler in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
b. Adler behält sich vor, sämtliche vertraglich vereinbarten Preise zu erhöhen und den erforderlichen Preis anzupassen, sofern nach Vertragsschluss, jedoch vor Auslieferung, eine Änderung der maßgeblichen Preisfaktoren eintritt. Sofern eine höhere Preisabweichung als 20 % des vereinbarten Vertragspreises vorliegen sollte, sind die Parteien berechtigt, erneute Vertragsbedingungen auszuhandeln.
c. Sollte sich nach ab dem Zeitpunkt der Installation bis zur Abnahme eine Veränderung der Preise ergeben, die auf eine Erhöhung von Steuern und öffentlichen Abgaben zurückzuführen ist oder infolge von Maßnahmen erforderlich wird, die eine Nachrüstung, Umrüstung oder diesen gleich stehende Eingriffe in die (auch bestehende) Anlagentechnik (Hardware, Software oder diesen gleich stehende technischen Anlagenteile) aufgrund gesetzlich geänderter Rahmenbedingungen oder Vorgaben von Herstellern, Zulieferern oder ähnlichen Personen erforderlich machen, um einen Anlagebetrieb zukünftig zu gewährleisten, der dem aktuellen Stand der Technik entsprechend den gesetzlichen Rahmenbedingungen entspricht, ist gleichfalls eine Preisanpassung zulässig. Sofern es sich diese Preiserhöhung im Rahmen von 20 % des vereinbarten Vertragspreises bewegt, ist der AG nicht berechtigt, die Umsetzung dieser Maßnahmen zu verweigern. Sollte der AG dennoch seine Verweigerung ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringen, so ist Adler von sämtlichen damit im Zusammenhang stehenden Schäden, Risiken und ähnlichen rechtlichen sowie wirtschaftlichen Nachteilen befreit, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der AG ist in diesem Falle insbesondere nicht berechtigt, die Abnahme der Anlage aus Gründen zu verweigern, die im Zusammenhang mit seiner Verweigerung zur Durchführung der vorgenannten Maßnahmen stehen.
Bei einer Preiserhöhung im vorgenannten Sinne ist Adler ferner berechtigt, die vertraglich vereinbarten Dienstleistungsverrechnungssätze nach Vertragsschluss im gleichen Maße anzupassen, wie sich der Vertragspreis erhöht hat.
d. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen Adler und dem AG zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung beim AG zahlungsfällig, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Eine Zahlung gilt erst mit Gutschrift als erfolgt, gleiches gilt bei Zahlung durch Scheck oder anderen Zahlungsanweisungen.
e. Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unstreitigen oder von Adler schriftlich anerkannten Gegenansprüchen möglich. Generell müssen gegen Ansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
f. Die Zahlungen erfolgen wir folgt:
– 30% Bei Auftragsbestätigung oder Bestellung der Ware (ca. 4 Wochen vor Baubeginn)
– 50% Anlieferung UK, PV-Module, Wechselrichter, AC-Material usw.
– 15% Bei Fertigstellung der Montage
– 5% Bei technischer Inbetriebnahme und Abnahme
Abschlagszahlung je Projektabschnitt: Der erfolgte Geldeingang der Schlussrechnung bildet die Grundlage für eine technische IBN. Der jeweilige Abschlagsbetrag ist fällig innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsstellung, ohne Abzug.
2. Für die Ausführung von Wartungs- und Servicearbeiten
a. Die Ausführung von Wartungs- und Serviceleistungen ist gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu vergüten. Notwendige Mehraufwendungen oder Maßnahmen der Wartung und des Services aufgrund neu vereinbarter oder gesetzlich bzw. behördlich geänderter Vorschriften, insbesondere Entsorgung-Umweltauflagen, veränderte Vorgaben durch Hersteller, Lieferanten oder Prüfunternehmen, die eine Nachrüstung, Umrüstung oder sonstige Anpassung der Anlagentechnik (Hardware, Software, ähnliche Anpassung) an die veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich machen, um den aktuellen Stand der Technik entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen einen darauf beruhenden Anlagenbetrieb zu gewährleisten und die Nachvertrags Schluss entstehen und nachweislich zu einer Erhöhung der vertraglich zugrunde gelegten Preismodalitäten führen, kann Adler vom AG vergütet verlangen. Der AG ist nicht berechtigt, die Umsetzung dieser Maßnahmen zu verweigern. Sollte der AG dennoch seine Verweigerung ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringen, so ist Adler von sämtlichen damit im Zusammenhang stehenden Schäden, Risiken oder ähnlichen rechtlichen sowie wirtschaftlichen Herrgott noch mal Nachteilen befreit, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
b. Adler ist berechtigt, ohne vorherige Rücksprache mit dem AG Arbeiten bis zu einem Bruttowert von € 250,00 sofort im Anschluss an die Wartung mit entsprechender Dokumentation durchzuführen.
IV. Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine, Fristen und ähnliche Termine, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von Adler angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn technische Fragen und sämtliche mit der Umsetzung des Projektes zusammenhängende Unklarheiten abgeklärt sind, sofern vertraglich nicht Abweichendes vereinbart worden ist.
2. Soweit gesetzlich zulässig ist die Haftung von Adler infolge von Verzug auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von Adler zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei Adler ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen in gesetzlich festgelegtem Umfange zuzurechnen ist.
3. Für den Fall, dass ein von Adler zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei Adler ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen in gesetzlich festgelegtem Umfange zuzurechnen ist, haftet Adler nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
4. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des AG, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von Adler zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
5. Adler ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den AG zumutbar ist.
6. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände verlängert sich die Ausführungs- und Lieferzeit entsprechend der Dauer der Behinderung, sofern Adler an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen behindert ist. Wird aus diesen Gründen die Lieferung und Leistung von Adler unmöglich bzw. steht Adler ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Umstände zu, so wird Adler von der Verpflichtung befreit, den Auftrag vertragsgemäß zu erstellen. Sofern dies der Fall sein sollte, ist der AG nicht berechtigt, gegen Adler Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Auf die genannten Umstände kann sich Adler nur berufen, wenn er den AG unverzüglich darüber in Kenntnis setzt.
V. Gefahrübergang, Versand, Verpackung
1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt der Versand unversichert auf Gefahr des AG. Adler nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart; ausgenommen sind Paletten, insbesondere Europaletten. Der AG hat für die Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des AG verzögert, so lagert Adler die Waren auf Kosten und Gefahr des AG ein. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
3. Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr am Tage der Abnahme nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den AG über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Projektes oder des Auftrages herbeigeführt werden können.
4. Wird von dem AG keine Abnahme verlangt, so gilt das Projekt und die Leistung nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen (Abnahmefiktion). Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Waren bleiben im Eigentum von Adler bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen von Adler gegenüber dem AG, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestanden oder künftig entstehen werden.
2. Wird die Ware von dem AG oder Dritten – Subunternehmern – zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für Adler. Ein Eigentumserwerb nach § 950 BGB durch den AG oder durch einen Dritten ist ausgeschlossen. Wird die von Adler gelieferte Ware mit Teilen und Waren Dritter verbunden, so erwirbt Adler Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des von ihm gelieferten Warenwertes.
VII. Zugangsrecht
Der AG stimmt zu, dass Adler das Betriebsgelände und die für seine Leistungen erforderlichen betrieblichen Bereiche für die Ausübung seiner vertraglichen Leistungen betreten darf.
VIII. Schadensersatz und Haftung
1. Sofern Adler Kosten und Aufwendungen entstehen, die mit einer Behinderung oder Beeinträchtigung des AG im Zusammenhang stehen oder auf dessen Verschulden zurückzuführen sind, ist der AG verpflichtet, den sich daraus ergebenden Schaden sowie alle Aufwendungen Adler vollumfänglich zu erstatten. Im Übrigen übernimmt Adler keinerlei Haftung für Vandalismus oder ähnliche Einwirkungen auf die Anlage.
2. Die Ergebnisse unserer Angebote sind durch eine mathematische Modellrechnung der Firma Valentin Software GmbH (PV*SOL Algorithmen) ermittelt worden. Die tatsächlichen Erträge der Solarstromanlage können aufgrund von Schwankungen des Wetters, der Wirkungsgrade von Modulen und Wechselrichtern sowie anderer Faktoren abweichen. Adler Smart Solutions übernimmt keine Gewährleistung für die von der Valentin Software GmbH ermittelten Werte und haftet nicht bei Abweichungen der berechneten Erträge.
3. Im Übrigen haftet Adler bei einer Verletzung vertraglicher oder außervertragliche Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
4. Auf Schadensersatz haftet Adler – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Adler vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur für Schäden aus:
a. der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
IX. Sonderaufträge
Sämtliche Leistungen, Maßnahmen, Aufträge und ähnliche Zusatzleistungen, die vom AG beauftragt werden und vertraglich nicht vereinbart sind, stellt Adler gesondert in Rechnung.
B. Bestimmungen Verkauf und Installation
I. Geschäftsaufnahme und Vertragsschluss
1. Im Rahmen der Geschäftsanbahnung vereinbaren Adler und der AG die Einzelheiten, unter deren Bedingungen ein Vertrag zustande kommt. Zu diesen Einzelheiten gehören insbesondere Vereinbarungen darüber, welche Vertragspartei den für die Anlagentechnik notwendigen und vor Ort vorzunehmenden Pre-Check durchführt, welche Vertragspartei etwaige Auskünfte oder Informationen beim zuständigen Netzbetreiber einholt, die für einen reibungslosen und funktiontechnisch einwandfreien Anlagenbetrieb erforderlich sind.
2. Der AG teilt Adler die konkrete Bezeichnung der Liegenschaften mit, auf denen die Anlage installiert und betrieben werden soll. Adler ist berechtigt, Bedenken hinsichtlich eines reibungslosen Anlagenbetriebes auf den vom AG genannten Liegenschaften zu äußern. Sofern in diesem Falle dennoch die Installation und der Anlagenbetrieb umgesetzt werden soll, gehen sämtliche Gefahren und Risiken, die Adler zuvor in seiner Bedenkenanmeldung aufgeführt hat, zulasten des AG.
Sich hieraus ergebende Schäden, Mehraufwendungen oder diesen gleichstehende wirtschaftliche Nachteile hat der AG zu tragen. Dies gilt auch für den Fall, dass diese wirtschaftlichen Nachteile bei Adler eintreten und nachweislich auf die in der Bedenkenanmeldung aufgeführten Positionen zurückzuführen sind.
3. Adler ist berechtigt, abweichende Ladestationen zu den ursprünglich vertraglich geschuldeten anzubieten, um dem AG Anpassungen an Marktveränderungen zu ermöglichen und auf mögliche abweichende Bedürfnisse des AG sowie technische Anforderungen reagieren zu können. Für diese Anlagen gelten die dann gesondert zu vereinbarenden Preise.
II. Anlageninstallation
1. Adler teilt dem AG mögliche Installationstermine mit. Für den Fall, dass von Seiten des AG keine Rückmeldung diesbezüglich erfolgt, ist Adler berechtigt, einen verbindlichen Installationstermin zu benennen. Ist Adler aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, nicht in der Lage, alle notwendigen Installationsmaßnahmen und damit zusammenhängenden Leistungen an diesem Installationstermin vorzunehmen, so befindet sich der AG im Annahmeverzug.
2. Adler liefert für die Anlage eine technische Beschreibung und Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache, deren Erhalt der AG durch Vertragsunterzeichnung bestätigt.
3. Adler ist berechtigt, ohne Rücksprache mit dem AG, sämtliche Installationsmaßnahmen und damit zusammenhängende Leistungen einem Dritten zu übertragen.
III. Eigentumsübertragung und Besitzübergang
Sofern zwischen Adler und dem AG keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, geht der Besitz und das Eigentum der Anlagen und Anlagenkomponenten mit Fertigstellung der Installationsarbeiten und nach erfolgter Abnahme durch den AG bzw. Abnahmefiktion unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung durch den AG von Adler auf den AG über.
IV. Gefahrübergang und Gewährleistung
Der Zeitpunkt der Abnahme ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, hierüber wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das maßgeblich für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt für die von Adler bereitgestellten Produkte 2 Jahre, im Übrigen 5 Jahre. Die Mängelrechte entfallen, wenn der AG ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Adler die Anlage ändert oder durch Dritte ändern lässt und eine Mangelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar wird oder nur mit erheblichen Mehrkosten umgesetzt werden kann. In jedem Falle trägt der AG die damit im Zusammenhang stehenden Kosten. Unter Änderung sind sämtliche Maßnahmen zu verstehen, die der AG vornimmt oder vornehmen lässt und die Einfluss auf die Anlagentechnik, den Betriebsablauf sowie den ungehinderten und störungsfreien Anlagenbetrieb haben. Eine Nacherfüllung beinhaltet nicht den Ausbau bzw. die Demontage mangelhafter Sachen.
2. Bei allen Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lieferung sowie Rechnungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Adler Smart Solutions GmbH. Das vorstehende Angebot ist freibleibend und unverbindlich. Mit Unterzeichnung des Angebotes durch den Kunden wird dieses zu einem verbindlichen Angebot des Kunden gegenüber der Firma Adler Smart Solutions GmbH. Die Annahme des Angebotes und damit ein Vertrag, kommt erst durch Überlassung einer seitens der Firma Adler Smart Solutions GmbH unterschriebenen Auftragsbestätigung zu Stande. Die Auftragsbestätigung bedarf nur der Gegenzeichnung seitens des Kunden, soweit der Inhalt von dem vorangegangenen Angebot abweicht. Dem Angebot bzw. bei Annahme des Vertrages werden die als Anlage bei gefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Adler Smart Solutions GmbH, Ehrenbergstr. 64, 22767 Hamburg aus Januar 2018 zu Grunde gelegt. Mit Unterschrift bestätigt der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Adler Smart Solutions GmbH, Ehrenbergstr. 64, 22767 aus Januar 2018 ausgehändigt, erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben.
V. Anlagenbetrieb und Inbetriebnahme
1. Der AG verpflichtet sich, alle gesetzlichen, behördlichen sowie diesen gleichstehenden Rahmenbedingungen und Voraussetzungen, die mit der Inbetriebnahme der Anlage sowie des Anlagenbetriebs selbst zusammenhängen, vollständig eigenverantwortlich zu erfüllen. Sofern Adler und der AG diesbezüglich anderslautende Vereinbarungen treffen, haben diese Vorrang. Der AG ist ebenfalls verpflichtet, die Anlage pfleglich zu behandeln, insbesondere auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
2. Adler gewährleistet, dass alle gelieferten und installierten und/oder betriebenen Anlagen und Anlagenteile zum Zeitpunkt der Abnahme dem aktuellen deutschen und europäischen Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorschriften der Ladesäulen Verordnung und des Mess- und Eichgesetzes, sowie den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Adler gewährleistet, dass er über sämtliche erforderliche Zertifikate, Nachweise oder ähnliche Dokumente verfügt, die für die Installation, die Inbetriebnahme und den laufenden Betrieb der Anlage notwendig sind.
3. Adler und der AG treffen im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen eine Vereinbarung über die Abrechnungsmodalitäten hinsichtlich der Ladevorgänge der Anlage.
4. Der AG gewährleistet gegenüber Adler, dass dieser das Recht und die Möglichkeit besitzt, alle für den Anlagenbetrieb notwendigen Leitungen, Kabel und weitere technische Installationen am Anlagenstandort zu installieren. Der AG garantiert, dass keine Rechte Dritter oder sonstigen entgegenstehenden Rechte bestehen, die eine Anlageninstallation oder den Anlagenbetrieb verhindern oder beeinflussen könnten. Für den Fall, dass der AG interne Genehmigungen oder Zustimmungen für die Installation der Anlagenteile und den dauerhaften Betrieb der Anlage benötigt, gewährleistet dieser gegenüber Adler, dass diese vorliegen.
5. Adler ist nicht verpflichtet, eine Stromversorgung herzustellen. Adler und der AG haben die Möglichkeit, sich auf eine Stromversorgung durch Adler zu einigen.
6. Seit dem 01.10.2016 gilt die Erweiterung der Auswahlkriterien bei den DIN-Normen VDE 0100-443 und -534. In allen ab dem 01.10.2016 geplanten oder nach dem 14.12.18 fertiggestellten Gebäuden ist ein Überspannungsschutz vorzusehen. Diese müssen ggf. kostenpflichtig durch Adler nachgerüstet werden.
Gemäß den erweiterten Auswahlkriterien nach DIN VDE 0100-443 ist bei jedem Gebäude am oder in der Nähe des Speisepunktes eine Überspannungs-Schutzeinrichtung (SPD) zu errichten. Diese müssen ggf. kostenpflichtig durch Adler nachgerüstet werden. Über die in dieser Ziffer geregelten Schutzvorschriften kann zwischen Adler und dem AG eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.
C. Bestimmungen Service und Wartung
I. Service- und Wartungsmaßnahmen
1. Adler führt während der Vertragslaufzeit alle vereinbarten Service,- Wartungs- und Reparaturmaßnahmen nach den gesetzlichen Vorgaben und den Vorgaben der Komponenten- und Anlagenhersteller und nach Maßgabe des vertraglich vereinbarten Inhalts zwischen Adler und dem AG aus. Haben die Parteien hierüber keine Einigung getroffen, so ist der AG verpflichtet, die Anlage entsprechend den gesetzlichen und behördlichen Vorgaben vollumfänglich zu warten und alle notwendigen Serviceleistungen auf eigene Kosten durchzuführen. Adler führt ebenfalls die Störungsbeseitigung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen aus. Serviceleistungen umfassen grundsätzlich alle Dienstleistungen und Maßnahmen, die für einen laufenden Betrieb erforderlich sind. Hierunter werden zum einen Wartungsarbeiten verstanden, zum anderen Notfallstörungen sowie außerplanmäßige Störungsbehebungen.
2. Die Tätigkeit der Wartung dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit, der Reibungs- und Verschleißminderung, der Werterhaltung sowie der Erhaltung der Betriebssicherheit der Anlage. Die Beseitigung der im Rahmen der Wartung festgestellten Schäden und Mängel werden von der Wartung nicht umfasst und sind vom AG gesondert zu vergüten, es sei denn, die Parteien haben eine abweichende Vereinbarung getroffen.
3. Adler ist nicht verpflichtet, auf Kundenwunsch Serviceleistungen durchzuführen, die über das für einen technisch fachgerechten Anlagenbetrieb erforderliche Maß hinausgehen. Für einen technisch fachgerechten Anlagenbetrieb wird der aktuelle Stand der Technik zu Grunde gelegt.
4. Adler kündigt Service- und Wartungsarbeiten, zu denen er vertraglich verpflichtet ist, mit einer Frist von 4 Wochen vor Beginn dieser Arbeiten gegenüber dem AG an, es sei denn, es handelt sich um eine Notfallstörung. Der AG ist verpflichtet, die Nutzer seiner Anlage im Vorwege in ausreichendem Maße über die anstehenden Wartungsarbeiten zu informieren.
5. Der AG ist verpflichtet, Unregelmäßigkeiten im Betriebsablauf sowie sämtliche Anzeichen dafür, die auf einen Mangel oder eine Störung der Anlage schließen lassen, Adler unverzüglich zu informieren.
6. Folgende Leistungen und Materialien sind vom Wartungsumfang insbesondere nicht erfasst und können von Adler gemäß seinen zugrunde gelegten Verrechnungssätzen gesondert in Rechnung gestellt werden, ohne dass hierüber eine gesonderte Vereinbarung mit dem AG getroffen werden muss:
a. Austausch und Ersatz von Verbrauchs- und Verschleißmaterialien
b. Die Behebung von Störungen und Schäden, die nicht durch natürliche Abnutzung, sondern durch äußere Einflüsse wie unsachgemäße Handhabung, Eingriffe Dritter oder durch andere, nicht von Adler zu vertretende Umstände entstanden sind
c. Dienstleistungen oder Materiallieferungen für Schäden aufgrund von Konstruktion-, Fabrikation-oder Materialfehlern von Systemteilen, welche nicht von Adler sondern auf Veranlassung des AG von einem Dritten geliefert wurden
d. Die Behebung von auftretenden Störungen und Notfällen (z.B. vollständiger oder teilweiser Ausfall der Anlage oder diesen gleichstehende Störungsfälle) im Betriebsablauf
7. Adler stellt für die Wartungsarbeiten innerhalb der betriebsüblichen Normalarbeitszeit (Montag bis Donnerstag von 9 Uhr bis 16 Uhr und Freitag von 9 Uhr bis 14 Uhr) zur Verfügung. Adler verwendet folgende Servicedaten:
– Telefon: 040 22866217
– E-Mail: info@adlersmartsolutions.de
II. Schadensersatz
1. Sofern objektive Gründe, Behinderungen oder äußere Einflüsse (z.B. wetterbedingte Beeinträchtigungen, technische Einschränkungen, höhere Gewalt oder diesen gleichstehende Beeinträchtigungen) vorliegen, auf die Adler keinen Einfluss hat und die eine schnellstmögliche Störungsbehebung verhindern, kann Adler nicht zum Schadensersatz, Aufwendungsersatz oder diesen gleichstehende Ansprüche verpflichtet werden.
2. Ersatzansprüche des AG gegenüber Adler wegen einer durch Wartungsarbeiten eventuell bedingten Stilllegung der Anlage sind ausgeschlossen, soweit die Dauer der Wartungsarbeiten bzw. der Stilllegung notwendig und angemessen sind, wobei hierunter die regelmäßig zu erwartende Dauer der entsprechenden Wartungsarbeiten durch einen Dritten als maßgeblich angesehen werden.
3. Durch Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigt der AG, dass er für ungehinderten Zugang zu der Anlage sorgt. Sollten Adler hierdurch Mehrkosten und weiterer Aufwendungen (Wartezeiten, Aufenthaltskosten und diesen gleichstehenden Kosten) entstehen, so ist Adler berechtigt, diese vom AG ersetzt zu verlangen.
D. Abschließende Bestimmungen
1. Für alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen stehen, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
2. Gerichtsstand ist Hamburg.
3. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
Stand: 01.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]